Das vom Justizministerium autorisierte Portal für Zwangsversteigerungen

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Wie funktioniert die Teilnahme an den gerichtlichen Versteigerungen


Inhaltsverzeichnis

WAS SIND GERICHTLICHE VERÄUSSERUNGEN

Im Rahmen der Zwangsversteigerungen ordnet die Gerichtsbehörde die Veräußerung der aus Pfändungen, Beschlagnahmen, Konkursen, etc. stammenden Sachen an.

An den gerichtlichen Veräußerungen kann jeder – bis auf den Schuldner – ohne den Beistand eines Rechtsanwalts oder eines anderen Freiberuflers teilnehmen (Art. 579 it. ZPO). Die Sachen werden in der Regel von einem durch das Gericht bestellten Sachverständigen geschätzt. Neben dem Zuschlagspreis sind – soweit vorgesehen– die Versteigerungsgebühren und die steuerlichen Auflagen zu zahlen.

Die Veräußerung erfolgt in dem Zustand, in dem sich die Sachen befinden, unterliegt nicht den Bestimmungen in Sachen Gewährleistung für Mängel oder das Fehlen von Eigenschaften und kann aus keinem Grund aufgehoben werden. Eventuelle Mängel, das Fehlen von Eigenschaften oder das Vorliegen von Abweichungen der veräußerten Sache berechtigen auf keinen Fall zur Forderung einer Ersatzleistung, Entschädigung oder der Rückerstattung des Preises, da dies bei der Bewertung der Vermögensgüter berücksichtigt wurde.

Ein Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen. Die Zahlung des Preises und die Abführung der steuerlichen Auflagen müssen innerhalb der in den spezifischen Teilnahmebedingungen angegebenen Fristen erfolgen. Das Eigentum der Sache geht gleichzeitig mit der Zahlung des gesamten Preises und der steuerlichen Auflagen auf den Käufer über.

Im Falle der Nichtzahlung des Preises innerhalb der vorgesehenen Fristen wird der Ausschluss des Zuschlagsempfängers erklärt und die eventuell im Rahmen der Veräußerung bezahlte Kaution wird als Sanktion einbehalten.

Wird eine neue Versteigerung anberaumt, ist der nichterfüllende Zuschlagsempfänger zur Zahlung der Differenz verpflichtet, falls der anlässlich der zweiten Versteigerung erzielte Preis zzgl. der einbehaltenen Kaution i.S.v. Art. 587 it. ZPO unter dem Preis der vorhergehenden Versteigerung liegt.

Die abgegebenen Angebote sind UNWIDERRUFLICH. Ein Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen und deshalb können die Angebote nicht zurückgezogen werden.

Wer mit Versprechen, Geschenken oder betrügerischen Mitteln die freie Durchführung der Versteigerungen stört oder verhindert, begeht eine Straftat und wird mit der vom Strafgesetzbuch vorgesehenen Sanktion und Haftstrafe bestraft.

Die Veräußerungen können durch Verfügung oder Beschluss der Gerichtsbehörde, die ihren Vollzug angeordnet hat, jederzeit ausgesetzt und/oder aufgehoben werden.

VERKAUF UNBEWEGLICHER SACHEN

Die nachstehenden Informationen sind allgemeiner Art und variieren je nach der vom zuständigen Gericht angewandten Praxis und Regelung. DESHALB GELTEN AUF JEDEN FALL DIE IN DER VERKAUFSANORDNUNG UND/ODER VERKAUFSANZEIGE DES VERFAHRENS ENTHALTENEN INFORMATIONEN. 

Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann vom Vollstreckungsrichter persönlich in den Räumlichkeiten des Gerichts oder von einem durch den Richter beauftragten Freiberufler (Notar, Anwalt, Steuerberater), der den Ort für die Veräußerung bekanntgibt (normalerweise das Büro des Freiberuflers), vorgenommen werden.

Im Falle der Beauftragung eines Freiberuflers erfolgt die Veräußerung auf jeden Fall unter Befolgung der Anweisungen des Vollstreckungsrichters und unter dessen Aufsicht.

Die Parteien des Vollstreckungsverfahrens (und jeder, der daran ein Interesse hat) können beim Richter Beschwerde gegen die vom Freiberufler ergriffenen Maßnahmen einlegen, und falls im Laufe der Veräußerung Probleme auftreten, kann sich der mit dem Verkauf beauftragte Freiberufler selbst an den Vollstreckungsrichter wenden. Dem Vollstreckungsrichter sind darüber hinaus die mit der Übertragung der veräußerten Sache verbundenen Verfügungen vorbehalten.

Bedingungen für die Einreichung der Angebote im Rahmen des Verkaufs ohne Versteigerung

  • 1. Die Kaufangbote sind in einem verschlossenen Umschlag, der im Rahmen der vom Vollstreckungsrichter persönlich vorgenommenen Veräußerungen an die Abteilung für Immobiliarvollstreckungen des zuständigen Gerichts und im Rahmen der einem Freiberufler anvertrauten Veräußerungen an den beauftragten Freiberufler zu adressieren ist, unter Einhaltung der in der Verkaufsanordnung und/oder Verkaufsanzeige enthaltenen und vom Gesetz und vom zuständigen Gericht festgelegten Fristen und Bedingungen abzugeben.

  • 2. Das Angebot auf Stempelpapier (mit aufgeklebter Stempelmarke) muss folgende Angaben enthalten:

    • Den Nachnamen, Vornamen, Geburtsort und -datum, die Steuernummer, den Wohnsitz, den Familienstand, die Telefonnummer der Person, auf deren Namen die Immobilie einzutragen ist (die Immobilie kann nicht auf eine andere Person als den Unterzeichner des Angebots eingetragen werden) und die auch zur für die Veräußerung anberaumten Verhandlung erscheinen muss. Ist der Anbieter in gesetzlicher Gütergemeinschaft verheiratet, sind auch die entsprechenden Daten des Ehepartners anzugeben. Ist der Anbieter minderjährig, ist das Angebot nach der Ermächtigung durch den Vormundschaftsrichter von den Eltern zu unterzeichnen. Im Falle von Gesellschaften sind die Bezeichnung oder der Firmenname, die Eintragungsnummer in das Handelsregister, der Sitz und der Name des gesetzlichen Vertreters anzugeben;

    • Die Identifikationsdaten der Sache, für die das Angebot abgegeben wird;

    • Den angebotenen Preis, der bei sonstigem Ausschluss nicht unter dem angegebenen Mindestpreis liegen darf;

    • Die nicht über 60 Tagen liegende Zahlungsfrist für den Preis und die steuerlichen Auflagen sowie die Zahlungsmodalitäten des Preises und alle anderen Elemente, die für die Beurteilung des Angebotes hilfreich sind;

    • Die ausdrückliche Erklärung, Einsicht in das Schätzgutachten genommen zu haben.

  • 3. Der Umschlag muss, unter Einhaltung der in der Verkaufsanordnung oder Verkaufsanzeige enthaltenen Fristen und Bedingungen, sämtliche Unterlagen und die verlangte Kaution enthalten. Die Kaution wird im Falle der Verweigerung des Erwerbs einbehalten.

  • 4. Das anlässlich des Verkaufs ohne Versteigerung abgegebene Angebot ist unwiderruflich, außer a) der Richter ordnet die Versteigerung an; b) seit seiner Vorlage sind 120 Tage verstrichen, ohne dass das Angebot angenommen wurde. Das Angebot bringt kein Recht auf den Erwerb der Sache mit sich, denn die Entscheidung, ob der Verkauf abgewickelt wird oder nicht bleibt – auch im Falle eines einzigen Anbieters – der Ermessensfreiheit des Richters überlassen.

  • 5. Der Betrag der steuerlichen Auflagen wird dem Zuschlagsempfänger nach dem Zuschlag bekannt gegeben und muss innerhalb derselben Frist des Restbetrags des Preises bezahlt werden. Im Falle der Nichterfüllung wird der Zuschlag widerrufen und der Zuschlagsempfänger verliert die bezahlten Summen.

  • 6. Bei mehreren gültigen Angeboten findet eine Ausschreibung auf der Grundlage des höchsten Angebotes statt. Den endgültigen Zuschlag für die Sache erhält der Meistbieter. Beim Verkauf ohne Versteigerung werden die nach dem Abschluss der Ausschreibung eingegangenen Angebote auch dann nicht berücksichtigt, wenn der angebotene Preis um mehr als ein Fünftel über dem Zuschlagspreis liegt.

Bedingungen für die Teilnahme am Verkauf durch Versteigerung

  • 1. Für die Teilnahme an der Versteigerung ist, unter Einhaltung der vom zuständigen Gericht festgelegten Fristen und Bedingungen, eine Kaution i.H.v. 10% des Ausgangspreises zu leisten. Erhält der Anbieter den Zuschlag nicht, wird die Kaution sofort nach dem Abschluss der Versteigerung zurückerstattet, außer der Anbieter hat ohne nachgewiesenen und gerechtfertigten Grund nicht persönlich oder durch einen Spezialbevollmächtigten an der Versteigerung teilgenommen. In diesem Fall wird die Kaution nur in Höhe von neun Zehnteln der Gesamtsumme zurückerstattet, und der übrige Teil wird als in jeder Hinsicht aus der Vollstreckung stammender Betrag einbehalten.

  • 2. Die Versteigerungsangebote sind unwirksam, wenn sie nicht im angegebenen Ausmaß über dem Ausgangspreis oder dem vorhergehenden Angebot liegen.

  • 3. Die Angebote sind persönlich oder durch einen mit einer Spezialvollmacht ausgestatteten Beauftragten zu unterbreiten.

  • 4. Nach der Versteigerung können innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Tagen noch Kaufangebote eingereicht werden; diese Angebote sind aber nur wirksam, wenn der angebotene Preis den im Rahmen der Versteigerung erzielten Preis um mehr als ein Fünftel überschreitet. Die Angebote werden im Rahmen der vom Vollstreckungsrichter persönlich vorgenommenen Veräußerungen durch Hinterlegung in der Geschäftsstelle und im Rahmen der einem Freiberufleranvertrauten Veräußerungen durch Hinterlegung im Büro des Freiberuflers in den Formen gemäß Artikel 571 it. ZPO und unter Leistung einer Kaution in Höhe des doppelten Werts der i.S.v. Artikel 580 it. ZPO einbezahlten Kaution abgegeben.

  • 5. Der Preis (unbeschadet der Rechte und Auflagen gemäß Art. 41, Abs. 4 und 5 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 385/93, falls die Sache mit einem Grundkredit belastet ist) ist innerhalb von sechzig Tagen nach dem Zuschlag zu zahlen, und zwar durch einen Bankscheck, der im Rahmen der vom Vollstreckungsrichter persönlich vorgenommenen Veräußerungen auf das Verfahren lauten muss und in der Geschäftsstelle zu hinterlegen ist und im Rahmen der einem Freiberufler anvertrauten Veräußerungen auf den beauftragten Freiberufler lauten muss und in dessen Büro zu hinterlegen ist.

  • 6. Die Zahlung des Preises kann durch eine Finanzierung aufgrund eines Darlehensvertrags erfolgen, der die direkte Leistung der finanzierten Summen an das Verfahren und die Eintragung einer erstrangigen Sicherungshypothek auf die veräußerungsgegenständliche Immobilie vorsieht.

Verkaufsbedingungen

Der Verkauf erfolgt in dem sachlichen und rechtlichen Zustand, in dem sich die Vermögensgüter befinden, mit allen eventuellen Zugehörigkeiten, Rechten, Ansprüchen und Klagen, aktiven und passiven Dienstbarkeiten; der Verkauf erfolgt im Ganzen und nicht nach Maß, und eventuelle Maßunterschiede berechtigen keinesfalls zur Forderung einer Ersatzleistung, einer Entschädigung oder einer Preisreduzierung; der Zwangsverkauf unterliegt nicht den Bestimmungen über die Gewährleistung für Mängel oder das Fehlen von Eigenschaften und kann aus keinem wie auch immer gearteten Grund widerrufen werden.

Das Vorhandensein eventueller Mängel, das Fehlen von Eigenschaften oder das Vorliegen von Abweichungen der veräußerten Sache oder eventueller Auflagen welcher Art auch immer - z. B. einschließlich eventueller städtebaulicher Auflagen oder Auflagen aus der eventuell erforderlichen Anpassung der Anlagen an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, vom Schuldner nicht bezahlte Hausgemeinschaftskosten des laufenden Jahres oder des Vorjahres –, die aus welchem Grund auch immer nicht berücksichtigt wurden, auch wenn es sich um versteckte bzw. im Gutachten nicht aufgezeigte Mängel handelt, berechtigen keinesfalls zur Forderung einer Ersatzleistung, einer Entschädigung oder einer Preisreduzierung, da dies bei der Bewertung der Vermögensgüter berücksichtigt wurde.

Kosten und Auflagen zu Lasten des Zuschlagsempfängers

Neben dem Zuschlagspreis sind nur die steuerlichen Auflagen (MwSt. oder Eintragungsgebühr) mit den gesetzlich vorgesehenen Begünstigungen (Erstwohnung, Landwirt, etc.) zu zahlen.

Für den Verkauf fallen bis auf die Honorare des beauftragten Notars im Sinne des Ministerialdekrets Nr. 313 vom 25.05.99 keine Kosten für die notarielle Beurkundung oder für die Vermittlung an.

Für alle eventuell vorhandenen Hypotheken und Pfändungen wird mit dem gerichtlichen Übertragungsbeschluss die entsprechende Löschung angeordnet.

Die Gebühren für die Löschung werden MIT DEM VERSTEIGERUNGSERTRAG BEGLICHEN, DIE KOSTEN FÜR DIE UMSCHREIBUNG UND EINTRAGUNG GEHEN ZU LASTEN DES ZUSCHLAGSEMPFÄNGERS, falls die Verkaufsanordnung und die Verkaufsanzeige keine anderen Angaben enthalten.

Im Falle des Verkaufs über den beauftragten Freiberufler veranlasst dieser die o.g. Löschungen direkt auf Kosten des Vollstreckungsverfahrens.

Innerhalb von 60 Tagen nach dem Zuschlag (außer die Verkaufsanordnung und die Verkaufsanzeige enthalten anderslautende Angaben) muss der Zuschlagsempfänger den Kaufpreis unter Abzug der Kaution in Form einer gerichtlichen Hinterlegung bei der Geschäftsstelle oder im Falle des Verkaufs über den Freiberufler mittels eines auf ihn lautenden und in seinem Büro zu hinterlegenden Bankschecks bezahlen (unbeschadet anderslautender Angaben in der Verkaufsanordnung und in der Verkaufsanzeige).

Im Falle der Nichtzahlung des Preises innerhalb der vorgesehenen Fristen wird das Recht des Zuschlagsempfängers auf Übereignung der Immobilie für verfallen erklärt, er verliert die geleistete Kaution und ist zur Zahlung der Differenz zwischen dem Zuschlagspreis der Versteigerung, an der er teilgenommen hat, und dem Verkaufspreis der darauffolgenden Versteigerung verpflichtet.

Übertragungsbeschluss und Räumung der Immobilie

Falls die Immobilie vom Schuldner oder von einem Dritten ohne einen im Verfahren einwendbaren Titel besetzt ist (der einwendbare Titel besteht in der Regel in einem vor der Eintragung der Pfändung registrierten Mietvertrag; auch die Verfügung über die Zuweisung der Wohnung an den Ehegatten anlässlich der Trennung oder Scheidung ist innerhalb von höchstens neun Jahren einwendbar, falls sie nicht in die Immobilienregister eingetragen wurde), beinhaltet der Überertragungsbeschluss auch die Aufforderung zur Räumung zugunsten des Käufers.

ONLINE-VERKAUF BEWEGLICHER SACHEN

Verkaufstypologie

  • Zeitlich befristeter Verkauf

    Die Versteigerung hat eine vorgegebene Dauer, während der die Teilnehmer einander im angegebenen Mindestausmaß überbieten können. Wird sein Angebot überboten, erhält der Benutzer via E-Mail einen Hinweis, damit er den angebotenen Preis erhöhen kann.

    Der endgültige Zuschlag wird nach der Zahlung des Preises, die unter Beachtung der im Datenblatt jeder einzelnen Sache angegebenen Bedingungen erfolgen muss, dem Meistbietenden erteilt.

  • Zeitlich befristeter Verkauf mit Verlängerung der Ablauffrist

    Bei dieser Verkaufstypologie wird die Ablauffrist der Versteigerung um einen weiteren Zeitraum (normalerweise zwei oder drei Minuten) verlängert, falls das letzte Angebot in den letzten beiden Minuten der Versteigerungsdauer eingeht.

  • Verkaufsannoncen

    Bei dieser Typologie werden die Sachen zu den vom Konkursverwalter vorgegebenen und im Datenblatt jeder einzelnen Sache beschriebenen Bedingungen veräußert. Die häufigsten Bedingungen sind die Abgabe von Angeboten in verschlossenen Umschlägen und der Verkauf ohne Versteigerung, bei dem die Angebote an das Büro des Konkursverwalters zu schicken sind, oder der Verkauf durch Versteigerung an dem Ort, an dem sich die Sachen befinden.

Leistung der Kaution

Für die Teilnahme an der Versteigerung könnte die Vorauszahlung einer Kaution verlangt werden. In diesem Fall kann der geforderte Betrag mithilfe der geführten Prozedur wie folgt geleistet werden:

  • Banküberweisung auf das im Datenblatt der Sache angegebene Konto unter Vorabübermittlung des Überweisungsbelegs mit CRO-Nummer (per E-Mail oder Telefax) an den Verwalter/Verwahrer. Als Verwendungszweck sind die Verfahrens-Nummer, das zuständige Gericht und die Bezeichnung der Sache anzugeben.

    Die Berechtigung zur Teilnahme erfolgt nach der Prüfung der Angemessenheit und des Eingangs der Zahlung.

Rückerstattung der Kaution

Hat der Benutzer den Zuschlag nicht erhalten, wird ihm die Kaution nach den gleichen Modalitäten ihrer Einzahlung wieder gutgeschrieben.

Banküberweisung: Rückerstattung der Summe durch Überweisung nach Abzug der Gebühren.

Im Falle der Nichtzahlung des Restbetrags des Preises innerhalb der vorgesehenen Fristen wird der Ausschluss des Zuschlagsempfängers erklärt und die bereits von ihm bezahlte Kaution wird als Sanktion einbehalten.

Begleichung des Restbetrags: Zahlungsmodalitäten

Der Restbetrag des Preises, einschließlich der Abgaben, Steuern und Versteigerungsgebühren und abzüglich des Betrags der Kaution, muss nach den Angaben im Datenblatt des Verkaufs mit einer der nachstehenden Methoden bezahlt werden:

  • Banküberweisung auf das im Datenblatt der Sache angegebene Konto unter Vorabübermittlung des Überweisungsbelegs mit CRO-Nummer (per E-Mail oder Telefax) an den Verwalter/Verwahrer. Als Verwendungszweck sind die Verfahrens-Nummer, das zuständige Gericht und die Bezeichnung der Sache anzugeben.

  • Per Bankscheck an das Büro des Verwalters / Verwahrers nach telefonischer Vereinbarung eines Termins, Zug um Zug mit der Abholung der Sache.

Im Falle der Nichtzahlung des Restbetrags des Preises innerhalb der vorgesehenen Fristen wird der Ausschluss des Zuschlagsempfängers erklärt und die bereits von ihm bezahlte Kaution wird als Sanktion einbehalten.

Übersendung / Abholung der Sachen

Die zugeschlagenen Sachen, für die der gesamte Preis, einschließlich der Auflagen, Steuern und Gebühren bezahlt wurde, können an dem Ort ihrer Verwahrung nach Vereinbarung eines Termins mit dem Konkursverwalter / Verwahrer abgeholt werden.

Falls dies vorgesehen ist, können die Sachen auf Kosten des Zuschlagsempfängers unter Einhaltung der mit dem Ansprechpartner des Verfahrens vereinbarten Bedingungen und Fristen übersandt werden.

Die Haftung, Kosten und Risiken, die mit der Übersendung verbunden sind, gehen zu Lasten des Zuschlagempfängers, der einen Kurier einschalten oder eine Person mit der Abholung beauftragen kann.

Kein Recht auf Rückerstattung der bezahlten Summen entsteht infolge:

  • des Verlusts der Sache während des Transports

  • der Beschädigung/des Verderbs der Sache während des Transports

  • der nicht erfolgten Zustellung der Sache.

VERKAUF ÜBER EINEN KOMMISSIONÄR

Der Vollstreckungsrichter kann den Verkauf der gepfändeten Sachen ohne Versteigerung oder über einen Kommissionär anordnen. Die gepfändeten Sachen sind dem Institut für gerichtliche Veräußerungen bzw. durch Erlass einer begründeten Anordnung einem anderen Fachmann des jeweiligen Sektors anzuvertrauen, damit er den Verkauf als Kommissionär veranlasst.

In der Anordnung gemäß Absatz 1 setzt der Richter – falls erforderlich nach der Anhörung eines Schätzgutachters, der im Hinblick auf die Besonderheit der Sache über spezifische technische und kommerzielle Kenntnisse verfügt – den Mindestpreis für den Verkauf und den Gesamtbetrag, bis zu dessen Erreichen der Verkauf durchzuführen ist, fest und kann dem Kommissionär eine Kaution auferlegen.

Ergibt sich der Wert der Sachen aus der Börsen- oder Marktnotierung, dann darf der Verkauf nicht zu einem unter dem dort angegebenen Mindestwert liegenden Preis erfolgen.

(Art. 532 it. ZPO).