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Wer kann an den gerichtlichen Veräußerungen teilnehmen?
Im Sinne der italienischen Zivilprozessordnung, Art. 579 – „Zu den Versteigerungen zugelassene Personen“ – kann jedermann, bis auf den SCHULDNER, persönlich oder über einen Spezialbevollmächtigten an den gerichtlichen Veräußerungen teilnehmen. Der Beistand durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Freiberufler ist NICHT erforderlich.
Wo sind die Vordrucke für die Teilnahme an den Versteigerungen erhältlich?
Die Vordrucke für die Teilnahme an den Veräußerungen können direkt von den Websites der Gerichte heruntergeladen werden und/oder sind direkt bei den Geschäftsstellen der Immobiliarvollstreckungen/Insolvenzabteilungen erhältlich.
Wie kann ich an einem Verkauf ohne Versteigerung teilnehmen?
Zur Teilnahme an einem Verkauf ohne Versteigerung muss der Anbieter innerhalb der in der Verkaufsanordnung oder Verkaufsanzeige angegebenen Fristen ein Angebot auf einem Blatt mit einer Stempelmarke i.H.v. 14,62 Euro unter Angabe der Verfahrensnummer und – im Falle mehrerer Lose – des Loses, das er zu erwerben beabsichtigt, der Personalien des Anbieters, der Absicht zur Inanspruchnahme steuerlicher Begünstigungen für die Erstwohnung und des angebotenen Preises (in der Geschäftsstelle der Immobiliarvollstreckungen des zuständigen Gerichts oder im Büro des mit dem Verkauf beauftragten Freiberuflers) hinterlegen. Gemeinsam mit dem Antrag muss der Anbieter als Kaution einen NICHT übertragbaren Bankscheck i.H.v. 10% des angebotenen Preises hinterlegen.
Das Angebot ist unwirksam, wenn es unter dem festgesetzten Preis liegt (Art. 568 it. ZPO) und wenn der Anbieter keine Kaution von mindestens einem Zehntel des von ihm angebotenen Preises leistet.
Der Anbieter ist verpflichtet, am Tag der Ausschreibung an dem in der Verkaufsanordnung oder Verkaufsanzeige angegebenen Ort zu erscheinen.
Bei mehreren gültigen Angeboten veranstaltet der Richter oder der beauftragte Freiberufler eine Ausschreibung zwischen den Anbietern, in deren Rahmen der Preis des höchsten Angebotes als Ausgangspreis angesetzt wird. Werden keine Angebote abgegeben, kann der Richter entscheiden, ob der Zuschlag dem Meistbietenden erteilt wird oder den Verkauf durch Versteigerung anordnen.
Vor der Unterbreitung der Angebote sind die Verkaufsanordnung oder Verkaufsanzeige und das Schätzgutachten der Immobilie einzusehen.
Wie kann ich an einer Veräußerung durch Versteigerung teilnehmen?
Zur Teilnahme an einem Verkauf durch Versteigerung muss der Anbieter innerhalb der in der Verkaufsanordnung oder Verkaufsanzeige angegebenen Fristen einen Antrag auf einem Blatt mit einer Stempelmarke i.H.v. 14,62 Euro unter Angabe der Verfahrensnummer und – im Falle mehrerer Lose – des Loses, das er zu erwerben beabsichtigt, der Personalien des Anbieters sowie der Absicht zur Inanspruchnahme steuerlicher Begünstigungen für die Erstwohnung (in der Geschäftsstelle der Immobiliarvollstreckungen des zuständigen Gerichts oder im Büro des mit dem Verkauf beauftragten Freiberuflers) hinterlegen.
Gemeinsam mit dem Antrag muss der Betroffene als Kaution einen NICHT übertragbaren Bankscheck i.H.v. 10% des Ausgangspreises hinterlegen.
Die Versteigerung findet vor dem Vollstreckungsrichter oder dem mit dem Verkauf beauftragten Freiberufler statt.
Die Angebote sind unwirksam, wenn sie nicht im angegebenen Ausmaß über dem Ausgangspreis oder dem vorhergehenden Angebot liegen
Vor der Unterbreitung der Angebote sind die Verkaufsanordnung oder Verkaufsanzeige und das Schätzgutachten der Immobilie einzusehen.
Was versteht man unter „Erhöhung um ein Fünftel“ ?
Nach dem Verkauf durch Versteigerung können innerhalb einer Frist von zehn Tagen noch Kaufangebote eingereicht werden, vorausgesetzt, dass der angebotene Preis den im Rahmen der Versteigerung erzielten um ein Fünftel überschreitet (Art. 584 it. ZPO).
Was muss ich im Falle des Zuschlags machen?
Im Falle eines endgültigen Zuschlags muss der Zuschlagsempfänger den Preis zzgl. der Steuern innerhalb der in der Verkaufsanordnung festgesetzten Frist und in der dort vorgegebenen Form bezahlen.
Kommt der Zuschlagsempfänger dieser Pflicht nicht innerhalb der festgesetzten Frist nach, erlässt der Richter einen Beschluss, mit dem er den Ausschluss des Zuschlagsempfängers und den Verlust der gesamten Kaution (10%) als Strafe erklärt, und ordnet eine neue Versteigerung an (Art. 587 it. ZPO).
Welche Kosten muss ich neben dem Zuschlagspreis übernehmen?
Neben dem Zuschlagspreis sind nur die steuerlichen Auflagen (MwSt. oder Eintragungsgebühr) unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Begünstigungen (Erstwohnung, Landwirt, etc.) zu zahlen.
Mit dem gerichtlichen Übertragungsbeschluss wird die Löschung aller vorhandenen Hypotheken und Pfändungen angeordnet.
Die Gebühren für die Löschung werden MIT DEM VERSTEIGERUNGSERTRAG BEGLICHEN, DIE KOSTEN FÜR DIE UMSCHREIBUNG UND EINTRAGUNG GEHEN ZU LASTEN DES ZUSCHLAGSEMPFÄNGERS, falls die Verkaufsanordnung und Verkaufsanzeige keine anderen Angaben enthalten.
Im Falle des Verkaufs über den beauftragten Freiberufler veranlasst dieser die o.g. Löschungen direkt auf Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
Für den Verkauf fallen bis auf die Honorare des beauftragten Notars im Sinne des Ministerialdekrets Nr. 313 vom 25.05.99 keine Kosten für die notarielle Beurkundung oder für die Vermittlung an.
Bis wann muss ich den Restbetrag bezahlen?
Innerhalb von 60 Tagen nach dem Zuschlag (unbeschadet anderslautender Angaben in der Verkaufsanordnung und Verkaufsanzeige) muss der Zuschlagsempfänger den Kaufpreis unter Abzug der Kaution in Form einer gerichtlichen Hinterlegung bei der Geschäftsstelle oder im Falle des Verkaufs über den Freiberufler mittels eines auf ihn lautenden und in seinem Büro zu hinterlegenden Bankschecks bezahlen (unbeschadet anderslautender Angaben in der Verkaufsanordnung und Verkaufsanzeige).
Im Falle der Nichtzahlung des Preises innerhalb der vorgesehenen Fristen wird das Recht des Zuschlagsempfängers auf Übereignung der Immobilie für verfallen erklärt, er verliert die geleistete Kaution und ist zur Zahlung der Differenz zwischen dem Zuschlagspreis der Versteigerung, an der er teilgenommen hat, und dem Verkaufspreis der darauffolgenden Versteigerung verpflichtet.
Wann werden die hinterlegten Schecks zurückgegeben, falls ich den Zuschlag nicht erhalte?
Im Falle eines negativen Ausgangs werden die hinterlegten Schecks sofort nach dem Abschluss der Versteigerung zurückgegeben, außer der Anbieter hat ohne nachgewiesenen und gerechtfertigten Grund nicht persönlich oder durch einen Spezialbevollmächtigten an der Versteigerung teilgenommen.
Kann ich die Immobilie vor dem Erwerb besichtigen?
Laut Gesetz muss der Vollstreckungsrichter vor dem Verkauf einen GERICHTLICHEN VERWAHRER bestellen und in seiner Anordnung die Bedingungen festlegen, unter denen die Kaufinteressenten die Sachen besichtigen können.
Nach Vereinbarung eines Termins begibt sich der Verwahrer gemeinsam mit den Interessenten an Ort und Stelle.
Kann ich für den Erwerb einer Immobilie im Rahmen einer Versteigerung ein Darlehen aufnehmen?
Ja, bei den Banken, die eine entsprechende Vereinbarung mit den Gerichten abgeschlossen haben, kann ein Darlehen aufgenommen werden.
Was muss ich tun, wenn die Immobilie, für die mir der Zuschlag erteilt wurde, besetzt ist?
Nach dem Erlass der Verkaufsanordnung und spätestens bis zum Zuschlag ordnet der Richter die vollumfängliche Räumung der Immobilie an, außer die Immobilie wird aufgrund eines gegenüber dem Verfahren einwendbaren Titels besetzt (z. B. aufgrund eines ordnungsgemäß registrierten Mietvertrags mit einem vor der Pfändung liegenden Datum).
Der Verwahrer wird die Räumung der Immobilie veranlassen, die frei von Personen und Sachen übergeben wird.
Unterliegen die Immobilien der MwSt. oder Eintragungsgebühr? Wenn ja, zu welchen Bedingungen?
Wie bei normalen Immobiliengeschäften sind neben dem Zuschlagspreis die Steuern für die Übereignung (Eintragungsgebühr oder MwSt., Hypothekengebühr und Grundsteuer, Stempelgebühren) zu zahlen; alle auch für private Veräußerungen geltenden steuerlichen Begünstigungen können in Anspruch genommen werden (Begünstigungen für Erstwohnungen, Landwirte, etc.).
Welche Informationen sind auf dieser Website erhältlich?
Das Hauptziel der Fa. Astalegale.net Spa besteht darin, so viele Informationen wie möglich über die Immobilien, die Gegenstand gerichtlicher Versteigerungen sind, zu erteilen.
Aus diesem Grund sind auf unseren Websites sämtliche Einzelheiten über die zum Verkauf stehenden Immobilien, die Unterlagen im Zusammenhang mit den einzelnen Verfahren (Schätzgutachten, Lagepläne, Fotos, Verkaufsanzeigen, etc.) und allgemeine Informationen über Versteigerungen zu finden.
Aufgrund welcher Ermächtigung veröffentlicht die Fa. Astalegale.net die Anzeigen der Versteigerungen von Immobilien?
Am 28.10.2009 wurde den von unserer Gesellschaft verwalteten Internetseiten die ministerielle Ermächtigung für die Bekanntmachung der Versteigerungen von Immobilien erteilt. Das entsprechende Dekret kann über den Link auf der Homepage eingesehen werden.